
Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (Aktenzeichen IV ZR 294/19 und IV ZR 3014/19) hat
sich der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, grundlegend zu den
Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung geäußert.
Nach den gesetzlichen Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherer
die Rechnungsgrundlage, das heißt die Höhe der Versicherungsleistungen oder
Sterbewahrscheinlichkeit, als Begründung für die Prämienerhöhung mitteilen.
Allgemeine Hinweise oder Informationen über den Wegfall der Zinseinnahmen etc. sind
hierfür nicht ausreichend.
Diese Begründungspflicht besteht seit dem Jahre 2008!
Erst im übernächsten Monat ab Zugang der Begründung der Prämienerhöhung kann der
erhöhte Beitrag gefordert werden.
Gleichzeitig sind die Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmern auf Nachfrage
günstigere Tarife bei gleicher oder ähnlicher Leistung mitzuteilen.
Nehmen Sie die Beitragserhöhungen nicht einfach hin und lassen Sie diese überprüfen!