Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BVR
1616/18) der Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben.
Der Betroffene hatte zunächst erfolglos in zwei Instanzen den Zugang zu weiteren Informationen
der Messung, wie den sogenannten Rohmessdaten, die sich regelmäßig nicht in der
Bußgeldakte befinden, verlangt.
Diesem Verlangen hatte das Amtsgericht und das Oberlandesgericht nicht stattgegeben und die
gegen ihn verhängte Geldbuße zuzüglich des einmonatigen Fahrverbotes aufrechterhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Betroffenen nunmehr das Recht auf ein faires Verfahren
und grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu den nicht in der Bußgeldakte befindlichen, aber bei
der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu gesprochen.
Damit ist es von der bisherigen Entscheidungspraxis des standardisiertem Messverfahren
abgewichen,
Voraussetzung dafür ist, dass dieser Anspruch bereits im Bußgeldverfahren geltend gemacht
wird.
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