Nach § 1612a BGB (bürgerliches Gesetzbuch) haben minderjährige Kinder einen Anspruch auf
den sogenannten Barunterhalt, der Mindestunterhalt (bis 1900,- Euro netto) beträgt im Jahr 2021
für 0 bis fünfjährige Kinder 393,00 €, für 6 bis 11 jährige 451,00 Euro und für 12 bis 17 jährige
Kinder 528,00 €.
Der tatsächlich zu leistende Unterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle und kann bei
Vorliegen eines Einkommens nach den dort genannten Stufen im Einzelfall höher ausfallen.
Zu leisten ist dieser Unterhalt als Barunterhalt immer von demjenigen, bei dem die Kinder nicht
leben.
Derjenige, bei dem die Kinder größtenteils Leben, erbringt seinen Unterhalt bereits durch die
Betreuungsleistung, unabhängig vom jeweiligen Einkommen . Jedoch gibt es hier auch
Ausnahmen.
Relevant und maßgeblich für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist immer ein Zwölftel des
künftigen prognostischen Jahreseinkommens, das heißt das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit
und weiteren Einnahmen wie Zinsen , Mieteinnahmen und so weiter abzüglich der berufsbedingten
Aufwendungen und gegebenenfalls Kredite und Fahrtkosten.
Das bereinigte Nettoeinkommen kann sich erhöhen, sofern mietfreies Wohnen im Eigenheim
vorliegt.
Unter Umständen kann der Unterhaltspflichtige auch auf gesteigerte Erwerbsobliegenheiten
hingewiesen werden.
Vom Barunterhalt wird das hälftige Kindergeld abgezogen, sofern ein Anspruch darauf besteht.
Eine exakte Berechnung der Unterhaltsverpflichtung mit weiteren Besonderheiten, z.b. wenn das
Kind beim Mehrverdiener lebt oder bei einem Einkommen, das über die Düsseldorfer Tabelle
hinausgeht oder entsprechende Mehrbedarf des Kindes oder bei weiteren Besonderheiten erhalten
Sie auf Anfrage.