
Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 den coronabedingten Kündigungsschutz für
Mieträume nicht verlängert.
Es gelten daher die bisherigen Regelungen über die Kündigungsmöglichkeit bei
zweimonatigen Zahlungsverzug, wegen Eigenbedarf et cetera.
Miethöhe:
Nachdem der Bundesgerichtshof die in mehreren Bundesländern bestehende
Mietpreisbremsen für nichtig erklärt hat (so z.b. in Berlin und Hessen), kann in Gebieten,
mit nicht angespannter Wohnungslage bei Wieder- oder Neuvermietung auch ein Preis
verlangt werden, der über 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Höhe der
ortsüblichen Vergleichsmiete erfahren Sie über den Mietspiegel Ihrer Stadt.
Mieterhöhungen bestehender Mietverhältnisse unterliegen den bisherigen Regeln (15 bzw.
20 % innerhalb v. drei Jahren bis zur Höhe der ortsüblichen Miete).
Eigenbedarfskündigung und Sozialklausel:
Der BGH hat in seinem jüngsten Entscheidungen die Anforderung an die Geltendmachung
von Härtegründen (z.b. hohes Alter, schlechter Gesundheitszustand pp.) gegen eine
Eigenbedarfskündigung deutlich verschärft. Nach Ansicht des BGH es ist hierzu ein
Sachverständigengutachten notwendig.
Nach Meinung des BGH berechtigt allein das hohe Alter oder eine bestimmte Mietdauer
nicht ohne weiteres zur Anwendung der Sozialklausel. Ebenso die Berufung auf
schwerwiegende Erkrankungen oder Gesundheitsgefahren..
Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass
Eigenbedarfskündigungen in der Regel Aussicht auf Erfolg haben.
Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz:
Feuchtigkeitsschäden oder -Bildungen in der Wohnung und Schimmelpilz gehören zu den
häufigsten Mietminderungsgesuchen der Mieter.
Insbesondere Wohnungen aus den 60er bzw. 70er Jahren bergen wegen sogenannter
Wärmebrücken ein konkretes Risiko der Schimmelpilzbildung. Der Bundesgerichtshof ist
der Ansicht, dass dies allein kein Mangel der Mietsache darstellt, erst wenn es zu
ausgeprägten Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung kommt, die durch zumutbare
Lüftung nicht beseitigt werden kann, liegt ein Mangel vor.
In der Praxis bedeutet das, dass Mietminderungsersuchen aus diesem Grund nicht
durchsetzbar sind und zu einem Mietrückstand führen.