
Sind bei einer Trennung oder Scheidung gemeinsame Immobilien in der Art vorhanden,
dass beide Partner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, stellt sich die Frage,
wie eine Aufteilung dieses gemeinsamen Vermögens erfolgt.
Dieses erfolgt unabhängig von der Frage, wer in der gemeinsamen Immobilie wohnen
bleibt und diese weiter nutzt.
Da die meisten Immobilien mit Hypothekendarlehen belastet sind, für die beide Partner
gezeichnet haben, muss auch die Frage geklärt werden, wie eine Entlassung aus dem
Kreditvertrag für einen der Ex-Partner möglich ist.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Ist für die Immobilie mehr als ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann ein Verkauf
der Immobilie oder eine Übernahme mit Kauf des Anteils des anderen Partners nur mit
Zustimmung aller Eigentümer erfolgen. Es ist daher nicht möglich, Klage auf Auszahlung
des eigenen Anteil zu erheben.
Weigert sich der Ex Partner, Sie auszuzahlen und stimmt dieser auch einem Verkauf der
Immobilie nicht zu, bleibt Ihnen nur die Teilungsversteigerung.
Ebenso problematisch ist es mit den gemeinsamen Verbindlichkeiten betreffend die
Immobilie: hier weigern sich oft die Banken, den aus dem Grundbuch scheidenden
Ehepartner aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Eine entsprechende Regelung im
Notarvertrag ist daher unbedingt notwendig.
Steht eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners, fällt diese möglicherweise in
den Zugewinn, sofern eine Zugewinngemeinschaft (dies ist die Regel ohne Ehevertrag)
besteht.
Sofern die Immobilie bereits vor der Ehe im Eigentum dieses Partner stand, ist eventuell
die Wertsteigerung der Immobilie den Zugewinn zuzurechnen.
Dies ist nur ein Teil der Fragen und Probleme, die im Zusammenhang mit Immobilienbesitz
in einer Ehe oder Partnerschaft entstehen können.
Eine exakte Berechnung der Ausgleichsansprüche bzw. ein Rat zum weiteren Vorgehen
kann nur bei Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Hierzu empfehle ich eine Erstberatung per E-Mail.