Aus aktuellem Anlass Zensus 2022:
Viele von uns haben in den letzten Tagen Post des statistischen Bundesamtes zur Erhebung der
sogenannten Volkszählung, genannt Zensus 2022 erhalten, vor allen Dingen wenn sie Wohnungs-
oder Hauseigentümer sind.
Gesetzliche Grundlage ist die Verpflichtung der EU zur Erfassung von Bevölkerungsergebnissen
im Abstand von 10 Jahren. und das Zensus Gesetz.
Das Zensusvorbereitungsgesetz ermächtigt die Bundesämter zur Übermittlung der Datensätze
über Gebäude- und Flurstücke sowie die in den Stichtagen 2018, 2020 und 2021 eingetragenen
jeweiligen Eigentümer an die nach Landesrecht für Meldewesen zuständigen Stellen, die zum
Stichtag 12 November 2017 gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner von Haupt- oder
Nebenwohnungen (auch Mieter).
Das Zensusgesetz wiederum ermächtigt die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zur
Durchführung der Bevölkerungs-Gebäude- und Wohnungszählung zum Zensus -Stichtag
15.05.2022.
Im Jahr 2011 wurde bereits schon einmal ein Zensus durchgeführt, die Daten sind online
einzusehen:
Das zentrale Thema dieser Befragung wird die angeschriebenen Haushalte beschäftigen in Bezug
auf den Datenschutz: da die Datenübermittlung größtenteils online durchgeführt wird, sollen die
Daten verschlüsselt übermittelt werden. Eine Weitergabe der Einzeldaten an Dritte ist nicht
gestattet. Darüber hinaus sollen Daten, die Rückschlüsse auf die Personen also die Übersender
zulassen, von den Angaben getrennt und gelöscht werden.
Zudem sollen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DsGVO) und den
Sicherheitsstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (ja dafür gibt es
ein eigenes Bundesam) eingehalten werden.
Daraus folgt, dass die erhobenen Daten nicht verwendet werden dürfen.
Z.b: Weitergabe der Daten an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ oder aber an die Gemeinden bei
Leerstand etc ist strengstens untersagt.
Eine Verweigerung der Auskunftspflicht ist bussgeldgewehrt.
Die gesetzliche Grundlage über die Erhebung von Bußgeldern und zur Einstufung des Verstoßes
gegen die Auskunftspflicht findet sich in § 23 des Bundesstatistikgesetzes (Gesetz über die
Statistik für Bundeszwecke).
Demnach handelt ordnungswidrig, wer eine Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder
nicht richtig erteilt. Grundsätzlich kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden.
Für die ausgewählten Haushalte besteht Auskunftspflicht gemäß § 23 Zensusgesetz. Wird diese
verweigert, findet man im Netz häufig den Hinweis auf „hohes Bußgeld“. Tatsächlich enthält aber
keines der oben genannten gesetzlichen Grundlagen einen Hinweis auf die Bußgeldhöhe.
Sofern Sie also nicht antworten, wird zunächst mehrfach erinnert werden. Die Höhe der Bußgelder
wird von den Bundesländern festgelegt und da lauert auch schon der Fehler: hier ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, wegen einem simplen Verstoß gegen eine Auskunftspflicht
wird kein Bußgeld in vierstelliger Höhe zulässig sein.
Normalerweise ist für die Ausübung der Verhältnismäßigkeit von Ordnungswidrigkeiten also die
Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße ein Bußgeldkatalog zu erlassen. Bisher haben die
Länder in den Zensus Ausführungsgesetzen keine weiteren Vorschriften zur Höhe der Bußgelder
erlassen. Für Hamburg findet sich der Hinweis, dass das Bußgeld Zitat „laut NDR bei etwa 200 bis
300 € liegen soll, aber die sogenannte letzte Maßnahme darstellt, nach einer Erinnerung würden
zunächst zwei Mahnungen ergehen.
Empfindlicher dürften die Bußgelder nur bei vorsätzlichen falschen Angaben sein.
Laut RTL betrage die Strafe bei Auskunftsverweigerung „mindestens 300 €“ je nach Bundesland.
Hierbei soll Sachsen die günstigste Straße von 150 € vorsehen. Die Bundesländer Berlin undNiedersachsen z.b treffen zur Höhe der Bußgelder keine Angaben.
Aus dieser Unklarheit bzw Ungenauigkeit in Bezug auf die Angemessenheit etwaiger Strafen und
den Unterschieden in den einzelnen Bundesländern folgt unmittelbar, dass die gleiche
Ordnungswidrigkeit nicht in unterschiedlichen Teilen Deutschlands unterschiedlich geahndet
werden kann und damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung in Frage gestellt
wird.
Ablauf des Bußgeldverfahrens:
Erstens Anhörung nach § 55 OwiG mit Frist, in der Anhörung müssen nur Angaben zur Person
gemacht werden, bei Nichtbeantwortung ergeht eine weitere Anfrage. Im Vorverfahren der
Anhörung können aber auch Angaben zur Sache gemacht werden, z.b zur Begründung des
Versäumnisses etc. Wegen Abwesenheit, Krankheit etc, ebenso kann die Auskunftserteilung
nachgeholt werden.
Nachfolgend der Erlass eines Bußgeldbescheides, falls die Behörde das Verfahren nicht einstellt,
der persönlich zugestellt werden muss mit dem Datum der Zustellung beginnt die kurze
Einspruchsfrist von zwei Wochen. Eine Begründung des Einspruchs ist nicht notwendig. Im Falle
eines Einspruchs muss die Behörde (wahrscheinlich das Landesstatistikamt) die Akte zwingend an
die Staatsanwaltschaft übersenden, wenn Sie den Bußgeldbescheid aufrechterhalten will, die
Staatsanwaltschaft überprüft diesen auf Richtigkeit und im letzteren Fall übersendet Sie den
Vorgang weiter an das Amtsgericht das nun in 90% der Fälle einen Termin zur Hauptverhandlung
über den Einspruch festlegen wird. In Einzelfällen kann das Amtsgericht auch nach schriftlicher
Anhörung durch Beschluss entscheiden, ohne die Zustimmung des betroffenen ist dies aber nicht
zulässig.
Vor den Amtsgerichten ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig. Ist der Verstoß gegen die
Bußgeldbewerte Vorschrift bewiesen (was in diesen Fällen die Regel sein dürfte) wird das
Amtsgericht möglicherweise noch über die Höhe des Bußgeldes gesondert entscheiden.
Grundsätzlich ist auch eine Verschlimmerung, das heißt die Erhöhung des festgelegten Bußgeldes
möglich, in diesem Fall hat der Betroffene aber die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung den
Einspruch zurückzuziehen.
Sofern das Amtsgericht in dem Bußgeldbescheid bestätigt, gibt es noch die Möglichkeit dessen
Urteil mit der Rechtsbeschwerde anzufechten Punkt die Rechtsbeschwerde nach § 79
Ordnungswidrigkeitengesetz ist nur möglich, sofern das Bußgeld den Betrag in Höhe von 250 €
übersteigt. In anderen Fällen kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.
Beide Anträge sind nur durch einen Anwalt/In möglich.
Zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der entsprechende Bußgeldsenat
des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes.
Insgesamt kann es daher bis zu zwei Jahre dauern, bis ein derartiger Bußgeldbescheid
rechtskräftig wird.
Zu weiteren Fragen berate ich Sie gerne.

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