Gemäß § 12 Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches ist selbstgenutztes Wohneigentum bei
einem Bezug von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV etc.) vor der Verwertung geschützt, wenn
es eine angemessene Größe hat.
Als angemessene Größe für einen Zweipersonen-Haushalt werden z.b 90 Quadratmeter
angesehen, für einen Vierpersonen- Haushalt bis zu 130 Quadratmetern für ein Haus, bei einer
Eigentumswohnung 120 Quadratmeter- bei pflegebedürftigen Personen kann diese Grenze auf
156 bzw. 144 Quadratmeter erhöht werden.
Wird das angemessene Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung von nur einer Person
bewohnt, steht diesem in der Regel nicht weniger als 80 Quadratmeter zu.
Übersteigt die Größe des Wohneigentums die Richtwerte, ist das Wohneigentum selbst dann
verwertbar, wenn in der vorangegangenen Lebensphase ein größerer Wohnbedarf z.b für Kinder
bestand. Entscheidend ist die Anzahl der aktuellen Bewohner – dieses entschied das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.04.2022..
Eine Verwertbarkeit liegt auch vor, wenn das Hausgrundstück verkauft werden soll. Die
Angemessenheit muss sich ebenso auf den Zuschnitt und die Ausstattung des Wohngebäudes
beziehen. Sie liegt dann nicht mehr vor, wenn Sie die für Familienheime oder Eigentumswohnung
üblichen Standard überschreitet.

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