Der BGH hat unlängst eine Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main zum aktiven
Klagerecht einzelner Wohnungseigentümer gegen zweckwidrige Nutzungen anderer
Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft abgelehnt.
Nach der Reform des neuen § 9a Absatz 2 Weg steht dieses Klagerecht nur der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Ganzen zu und nicht den einzelnen Wohnungseigentümern
Erst, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigert, gegen eine zweckwidrige Nutzung
vorzugehen, kann der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 WEG ein
Einschreiten beanspruchen und mit einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG durchgreifen.
Im Klartext bedeutet dies: Sofern sich der Eigentümerin eine Eigentumswohnung durch
unzulässige Baumaßnahmen etc. eines anderen Eigentümers der Eigentümergemeinschaft in
seinen Rechten beeinträchtigt sieht, kann er selbst nichts mehr unternehmen, sondern ist auf die
Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft angewiesen und bei einer
Beschlussersetzungsklage auf die Interessen der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert